Satzung

Die Grundlage unseres Schaffens – wie bei jedem Verein – ist unsere Satzung, die hier zur Einsicht bereitsteht.
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Satzung
Pressenetzwerk für Jugendthemen (PNJ) e.V.

§ 1 – Name des Vereins
Das „Pressenetzwerk für Jugendthemen (PNJ) e.V.“ – vormals Jugendpresseclub e.V. – mit Sitz in Bonn, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 – Aufgabe des Vereins
Aufgabe des „Pressenetzwerk für Jugendthemen e.V.“ ist es, den Kontakt unter den Mitarbeitern der Jugendpublizistik aufrechtzuerhalten, ihre Fortbildung durch Seminare, Studienreisen und Schriften zu unterstützen, den Informations- und Erfahrungsaustausch zu pflegen, für die Wahrung des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit besonders einzutreten und insgesamt einen Beitrag zur Förderung der Jugendpublizistik und der Jugendbildungsarbeit zu leisten. Die Arbeit des „Pressenetzwerk für Jugendthemen e.V.“ vollzieht sich im Rahmen des Grundgesetzes und in parteipolitischer und konfessioneller Unabhängigkeit.

§ 3 – Mittel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Vorstand der Vereins
Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Vorstand. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und bis zu fünf untereinander gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt.

Zeichnungsberechtigt sind die Vorsitzende / der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Verteilung legt der Vorstand zu Beginn seiner Amtszeit fest. Der Vorstand kann andere Personen mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Seine Verantwortung wird dadurch nicht eingeschränkt.

§ 5 – Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit schriftlich einberufen werden; sie müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Zu Mitgliederversammlungen muss mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung eingeladen werden. Wenn ein Drittel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung fordert, hat der Vorstand diese einzuberufen.
Die Wahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden und die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden finden alle zwei Jahre statt.

Beim vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand das Misstrauen dadurch aussprechen, dass sie mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des „Pres-senetzwerk für Jugendthemen e.V.“ einen neuen Vorstand wählt.Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Gäste einzuladen.

§ 6 – Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, für die Änderung des Zwecks des Vereins ist Einstimmigkeit erforderlich. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstand unterzeichnet.
Wird zu Beginn einer satzungsgemäß einberufeneren Mitgliederversammlung aufgrund § 6 Abs. 1 Beschlussunfähigkeit festgestellt, unterbricht der Vorsitzen-de / die Vorsitzende unverzüglich die Mitgliederversammlung.

Nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Minuten beruft er / sie ohne die in § 6 Abs. 1 genannten Fristen eine neue Mitgliederversammlung ein. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig. Hierauf ist im Einladungsschreiben zur ersten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Zwischen zwei Mitgliederversammlungen können Beschlüsse, die vom Vorstand für dringlich erklärt werden, schriftlich durch die Mitglieder gefasst werden.

§ 7 – Mitgliedschaft
Mitglieder können vor allem natürliche Personen werden, die im Bereich der Jugendpublizistik tätig sind. Eine Mitgliedschaft ist auch für Medien der Jugend-publizistik und für Medien von Institutionen der Jugendhilfe möglich. Die Medien und Institutionen müssen einen Verteter benennen, in dessen Namen die Mit-gliedschaft beim „Pressenetzwerk für Jugendthemen e.V.“ geführt wird. Die Aufnahme in das „Pressenetzwerk für Jugendthemen e.V.“ erfolgt durch den Vorstand.

Die Entscheidung über die Aufnahme ist den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Ihnen ist dabei eine dreiwöchige Einspruchsfrist einzuräumen, während der sie schriftlich begründet Einspruch gegen die Aufnahme anmelden können. Eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Aufnahme hat dann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu erfolgen.

Ein Ausschluss von Mitgliedern kann aus wichtigem Grund mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Das betroffene Mitglied ist zu hören.Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Erklärung des Austritts bis zum 30. September vor Ablauf des Kalenderjahres oder durch den Tod.

Die Mitgliedsrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Veranstaltungen und Empfang von Publikationen des Vereins) ruhen, wenn dies schriftlich beantragt wird und der Vorstand dem zustimmt.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr mit seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Dem Mitglied muss eine entsprechende schrifltiche Mitteilung zugehen.

§ 8 – Beiträge
Die Mitglieder des „Pressenetzwerk für Jugendthemen e.V.“ leisten einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag ist zu Jahresbeginn für das ganze Jahr, wenigstens aber für ein Vierteljahr im Voraus zu zahlen.

§ 9 – Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jährlich zwei Revisoren, die mindestens einmal im Jahr die Bücher und die Kasse des „Pressenetzwerk für Jugendthemen e.V.“ prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Auf Antrag der Revisoren kann dem Vorstand nach Vorlage der Jahresrechnung von der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt werden.

§ 10 – Geschäftsordnung
Das „Pressenetzwerk für Jugendthemen e.V.“ gibt sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung.

§ 11 – Auflösung des Vereins
Über Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden.Das „Pressenetzwerk für Jugendthemen e.V.“ kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf, aufgelöst werden. Den Antrag auf Auflösung können der Vorstand oder ein Drittel aller Mitglieder stellen.

Bei Auflösung des „Pressenetzwerk für Jugendthemen e.V.“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Jugendhilfe. Mit dem Auflösungsbeschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, an welche der vorgenannten Körperschaften das Vermögen fällt.

Leipzig, im März 2011